Arbeits- und Wegeunfälle; Berufskrankheiten
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Unter der versicherten Tätigkeit zählt auch der unmittelbare Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte.
Sollten Sie einmal einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden, so müssen Sie dies umgehend dem Team Arbeitssicherheit mitteilen. Das notwendige
Formular (BETRIEBSUNFALLANZEIGE) für die Unfallanzeige erhalten Sie unter Vordrucke. Vom Team Arbeitssicherheit wird die Unfallmeldung daraufhin den zuständigen Stellen zugeleitet. Teilen Sie bitte auch der/ dem externen behandelnden Ärztin/ Arzt (auch Zahnärzte ! ) mit, dass es sich um einen Unfall im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit handelt.
Das Forschungszentrum Jülich ist verpflichtet, tödliche Unfälle oder Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen verursachen dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger unverzüglich anzuzeigen. Die Entscheidung über die Anerkennung eines Arbeits- oder Wegeunfalls trifft allein die Berufsgenossenschaft.
Praxisgebühr:
Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, müssen keine Praxisgebühr zahlen. Auch brauchen sie keine Zuzahlungen für Arzneimittel und Heilmittel zu leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist von der geltenden Rechtsänderung nicht betroffen. Nach wie vor rechnet der behandelnde Arzt seine Gebühren direkt mit der Berufsgenossenschaft ab.
Betriebliche Feiern:
Wie ist man versichert, wenn bei einer betrieblichen Feier (z.B. Weihnachtsfeier) ein Unfall passiert?
Wird eine Feier vom Arbeitgeber oder mit seiner Billigung und Förderung veranstaltet, um die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Mitarbeiter zu fördern, so stehen die teilnehmenden Mitarbeiter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Weitere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz: Die Veranstaltung muss grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen, mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmer und der Unternehmer selbst oder sein Beauftragter nehmen teil. Versicherungsschutz besteht auch, wenn wegen der Größe eines Unternehmens Feiern in einzelnen Abteilungen organisiert werden. Der Versicherungsschutz endet, sobald die Veranstaltung nicht mehr vom Unternehmer getragen wird, z.B., wenn die Feier offiziell für beendet erklärt wird. Geschützt ist in all diesen Fällen auch der Hin- und Rückweg der Teilnehmer. Ausgenommen sind natürlich selbst geschaffene Gefahren, zum Beispiel durch starken Alkoholgenuss oder bei Unterbrechung des Heimwegs aus privaten Gründen.
Nicht versichert sind mitfeiernde Familienangehörige, Rentner, Pensionäre oder Gäste, ebenso wenig private Feiern, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages oder der Beförderung eines Mitarbeiters. Dies gilt selbst dann, wenn eine derartige Feier im Betrieb stattfindet.
letzte Änderung 07.03.2012 | Franz Weidinger | Ausdrucken
