Durchführung von Tierversuchen
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Tierversuche definiert das Tierschutzgesetz (TierSchG) so:
Tierversuche sind Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken
Voraussetzungen und Antragstellung [
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Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung (§ 8 TierSchG). Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Im Antrag sind u. a. auch der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter zu benennen und deren fachliche Qualifikationen sind nachzuweisen (durch entsprechende Unterlagen).
Als fachliche Eignung wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung jeweils in Verbindung mit dem Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten anerkannt. Ferner sollten tierexperimentelle Erfahrungen vorliegen.
Weiterer Ablauf nach Antragstellung [
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Die Genehmigungsbehörde leitet alle Anträge vollständig an die Tierschutzkommission weiter. Die Kommission hat die Aufgabe, durch ihre Stellungnahme die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen zu unterstützen.
Normalerweise erstellt die Kommission innerhalb von vier Wochen ihre Stellungnahme, so dass ca. 8-10 Wochen nach Antragstellung mit einer Genehmigung gerechnet werden kann.
Anonymisierung [
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Die Genehmigungsbehörde macht personenbezogene Daten und Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, vor der Weiterleitung der Anträge an die Kommissionsmitglieder unkenntlich, sofern nicht der Antragsteller hierauf ausdrücklich verzichtet hat.
Verlängerung [
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Die Genehmigung wird seitens der zuständigen Behörde auf max. 3 Jahre befristet. Sie kann aber formlos mit einem mit Gründen versehenen Antrag höchstens zweimal um ein Jahr verlängert werden, sofern sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber den im Genehmigungsantrag gemachten Angaben ergeben haben, so dass das Versuchsvorhaben eine max. Laufzeit von 5 Jahren haben kann.
Weitere Informationen und Kontakte [
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Ansprechpartnerin im Forschungszentrum Jülich:
Birgit Kober
letzte Änderung 11.08.2006 | Burkhard Heuel-Fabianek | Ausdrucken
- Gesetzliche Grundlage
- Voraussetzungen und Antragstellung
- Weiterer Ablauf nach Antragstellung
- Anonymisierung
- Verlängerung
- Weitere Informationen und Kontakt
Tierversuche definiert das Tierschutzgesetz (TierSchG) so:
Tierversuche sind Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken
- an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
- an Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
- Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperliche Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
- Erkennen von Umweltgefährdungen
- Prüfungen von Stoffen oder Produkte auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierischen Schädlinge,
- Grundlagenforschung
Voraussetzungen und Antragstellung [
Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung (§ 8 TierSchG). Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Im Antrag sind u. a. auch der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter zu benennen und deren fachliche Qualifikationen sind nachzuweisen (durch entsprechende Unterlagen).
Als fachliche Eignung wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung jeweils in Verbindung mit dem Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten anerkannt. Ferner sollten tierexperimentelle Erfahrungen vorliegen.
Weiterer Ablauf nach Antragstellung [
Die Genehmigungsbehörde leitet alle Anträge vollständig an die Tierschutzkommission weiter. Die Kommission hat die Aufgabe, durch ihre Stellungnahme die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen zu unterstützen.
Normalerweise erstellt die Kommission innerhalb von vier Wochen ihre Stellungnahme, so dass ca. 8-10 Wochen nach Antragstellung mit einer Genehmigung gerechnet werden kann.
Anonymisierung [
Die Genehmigungsbehörde macht personenbezogene Daten und Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, vor der Weiterleitung der Anträge an die Kommissionsmitglieder unkenntlich, sofern nicht der Antragsteller hierauf ausdrücklich verzichtet hat.
Verlängerung [
Die Genehmigung wird seitens der zuständigen Behörde auf max. 3 Jahre befristet. Sie kann aber formlos mit einem mit Gründen versehenen Antrag höchstens zweimal um ein Jahr verlängert werden, sofern sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber den im Genehmigungsantrag gemachten Angaben ergeben haben, so dass das Versuchsvorhaben eine max. Laufzeit von 5 Jahren haben kann.
Weitere Informationen und Kontakte [
Ansprechpartnerin im Forschungszentrum Jülich:
letzte Änderung 11.08.2006 | Burkhard Heuel-Fabianek | Ausdrucken
