Durchführung von Tierversuchen
Gesetzliche Grundlage [ zurück zum Seitenanfang]
Tierversuche definiert das Tierschutzgesetz (TierSchG) so:
Tierversuche sind Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken
  1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
  2. an Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
  1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperliche Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
  2. Erkennen von Umweltgefährdungen
  3. Prüfungen von Stoffen oder Produkte auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierischen Schädlinge,
  4. Grundlagenforschung
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.


Voraussetzungen und Antragstellung [ zurück zum Seitenanfang]
Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung (§ 8 TierSchG). Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Im Antrag sind u. a. auch der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter zu benennen und deren fachliche Qualifikationen sind nachzuweisen (durch entsprechende Unterlagen).
Als fachliche Eignung wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung jeweils in Verbindung mit dem Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten anerkannt. Ferner sollten tierexperimentelle Erfahrungen vorliegen.

Weiterer Ablauf nach Antragstellung [ zurück zum Seitenanfang]
Die Genehmigungsbehörde leitet alle Anträge vollständig an die Tierschutzkommission weiter. Die Kommission hat die Aufgabe, durch ihre Stellungnahme die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen zu unterstützen.
Normalerweise erstellt die Kommission innerhalb von vier Wochen ihre Stellungnahme, so dass ca. 8-10 Wochen nach Antragstellung mit einer Genehmigung gerechnet werden kann.

Anonymisierung [ zurück zum Seitenanfang]
Die Genehmigungsbehörde macht personenbezogene Daten und Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, vor der Weiterleitung der Anträge an die Kommissionsmitglieder unkenntlich, sofern nicht der Antragsteller hierauf ausdrücklich verzichtet hat.

Verlängerung [ zurück zum Seitenanfang]
Die Genehmigung wird seitens der zuständigen Behörde auf max. 3 Jahre befristet. Sie kann aber formlos mit einem mit Gründen versehenen Antrag höchstens zweimal um ein Jahr verlängert werden, sofern sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber den im Genehmigungsantrag gemachten Angaben ergeben haben, so dass das Versuchsvorhaben eine max. Laufzeit von 5 Jahren haben kann.

Weitere Informationen und Kontakte [ zurück zum Seitenanfang]
Ansprechpartnerin im Forschungszentrum Jülich:  Birgit Kober

letzte Änderung 11.08.2006 | | Ausdrucken