Die SSB im Forschungszentrum Jülich
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten im Forschungszentrum
Der Vorstand des Forschungszentrums ist Strahlenschutzverantwortlicher (SSV) im Sinne der Strahlenschutzverordnung ( § 31 StrlSchV) und der Röntgenverordnung ( § 13 RöV). Er kann die Einhaltung bestimmter in  § 33 (2) der StrlSchV bzw.  § 15 (2) der RöV genannten Schutzvorschriften an Strahlenschutzbeauftragte (SSB) übertragen.
Der Strahlenschutzverantwortliche bestellt SSB für Tätigkeiten im Sinne des Atomgesetzes (§§ 6, 7, 9 AtG), der Strahlenschutzverordnung (§§7, 11, 15 StrlSchV) und der Röntgenverordnung (§§ 3, 4, 5 RöV). Als SSB können Techniker, Wissenschaftler, Ärzte etc. bestellt werden.
Die Bestellung zum SSB im Forschungszentrum Jülich setzt Zuverlässigkeit und Fachkunde voraus. Liegen diese Voraussetzungen vor, so werden die betreffenden SSB - auf Vorschlag des Leiters der jeweiligen Organisationseinheit (OE) und in Abstimmung mit dem Geschäftsbereich Sicherheit und Strahlenschutz (S) - vom Vorstand unter Angabe ihres Entscheidungsbereichs schriftlich bestellt.
Der SSB muss eine für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichende innerbetriebliche Entscheidungsbefugnis besitzen. Diese ist bei der Bestellung ebenfalls festzulegen.


Dreigliederung im Aufgabenbereich der Strahlenschutzbeauftragten

Im Aufgabenbereich der Strahlenschutzbeauftragten (SSB) wird im Forschungszentrum eine Dreigliederung vorgenommen, die keine hierarchische Giederung ist. Dabei wird anhand der zugewiesenen Verantwortungsbereiche zwischen A-, B- und C-SSB unterschieden:


Fachkunde im Strahlenschutz - Erwerb und Aktualisierung
Die Fachkunde besteht aus:

  • einer adäquate Ausbildung und Weiterbildung im Strahlenschutz in Abhängigkeit von der Art der Anwendung ionisierender Strahlen, der bisherigen Qualifikation und der Aufgaben im Strahlenschutz,
  • einschlägige Berufserfahrung, die je nach Anforderung zwischen einigen Monaten und bis zu 3 Jahren betragen muss,
  • spezielle, behördliche anerkannte Strahlenschutzkurse mit einer Dauer von einigen Tagen bis zu einigen Wochen je nach Anforderung.
Vorgaben zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz machen  § 30(1) StrlSchV bzw.  § 18a(1) RöV.
Seit Inkrafttreten der neuen Strahlenschutzverordnung im Jahre 2001 und der Röntgenverordnung im Jahre 2002 müssen Strahlenschutzbeauftragten ihre Fachkunde alle 5 Jahre aktualisieren ( § 30(2) StrlSchV,  § 18a(2) RöV).

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letzte Änderung 30.09.2010 | | Ausdrucken