Strahlenpass
Bei Tätigkeiten in fremden Anlagen
Personen, die aus beruflichen Gründen in verschiedenen Betrieben tätig werden und dabei einer Belastung durch radioaktive Strahlung ausgesetzt werden, müssen einen Strahlepass führen.
Hierzu hat die Bundesregierung die "
AVV Strahlenpass" (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung; Vom 20. Juli 2004 (BAnz. Nr. 142a vom 21.07.2004 S. 1)) am 20.07.2004 erlassen.
Die "AVV Strahlenpass" legt Form, Inhalt und Registrierung des Strahlenpasses fest. Mit der Führung des Strahlenpasses wird erreicht, dass immer die aktuelle Strahlenbelastung bekannt ist. So besteht die Möglichkeit, schon unterhalb der Grenzwerte Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenbelastung einzuleiten.
Einen Strahlenpass benötigen beispielsweise Facharbeiter einer Fremdfirma, die bei Rückbau von kerntechnischen Einrichtungen im Forschungszentrum Jülich tätig werden.
Der Strahlenpass ist ein kleines Heft, das vor Aufnahme der Tätigkeit in einem fremden Betrieb, z.B. dem Forschungszentrum Jülich, diesem vorzulegen ist.
Der Betrieb (hier: Forschungszentrum) muss anhand des Strahlenpasses überprüfen, ob gewährleistet ist, dass es durch die geplante Tätigkeit nicht zu einer Überschreitung der relevanten Grenzwerte kommen kann.
Nach Ende des Einsatzes wird die zusätzlich aufgetretene Strahlenbelastung in den Strahlenpass eingetragen.
Ein Muster für einen Strahlenpass findet sich auch in der "AVV Strahlenpass". Neben Name, Wohnsitz und Gültigkeit enthält der Strahlenpass Angaben zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, äußerer und innerer Strahlenexposition, Dosisbilanzierung etc.:
Der Strahlenpass hat eine Gültigkeit von 6 Jahren.
Er muss bei der zuständigen Behörde registriert werden. Voraussetzung dazu ist eine Genehmigung gem. § 15 StrlSchV bzw. eine Anzeige nach § 95 StrlSchV oder § 6 der RöV.
Maßgeblich für die Zuständigkeit der registrierenden Behörde ist der Sitz des Inhabers einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 StrlSchV bzw. der Sitz der zur Anzeige nach § 95 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RöV verpflichteten Person. Diese(r) ist auch für die Führung des Strahlenpasses verantwortlich. Der Strahlenpass ist aber persönliches Eigentum der Person, auf die er ausgestellt ist.
Bei Verlust des Passes ist dies der registrierenden Behörde zu melden. Dieser muss ein neuer Strahlenpass und ein Nachweis der bisherigen Dosisbelastung zur Registrierung vorgelegt werden.
Strahlenpässe können bei verschiedenen Fachverlagen bestellt werden.
letzte Änderung 14.03.2008 | Burkhard Heuel-Fabianek | Ausdrucken
Bei Tätigkeiten in fremden Anlagen
Personen, die aus beruflichen Gründen in verschiedenen Betrieben tätig werden und dabei einer Belastung durch radioaktive Strahlung ausgesetzt werden, müssen einen Strahlepass führen.
Hierzu hat die Bundesregierung die "
Die "AVV Strahlenpass" legt Form, Inhalt und Registrierung des Strahlenpasses fest. Mit der Führung des Strahlenpasses wird erreicht, dass immer die aktuelle Strahlenbelastung bekannt ist. So besteht die Möglichkeit, schon unterhalb der Grenzwerte Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenbelastung einzuleiten.
Einen Strahlenpass benötigen beispielsweise Facharbeiter einer Fremdfirma, die bei Rückbau von kerntechnischen Einrichtungen im Forschungszentrum Jülich tätig werden.
Der Strahlenpass ist ein kleines Heft, das vor Aufnahme der Tätigkeit in einem fremden Betrieb, z.B. dem Forschungszentrum Jülich, diesem vorzulegen ist.
Der Betrieb (hier: Forschungszentrum) muss anhand des Strahlenpasses überprüfen, ob gewährleistet ist, dass es durch die geplante Tätigkeit nicht zu einer Überschreitung der relevanten Grenzwerte kommen kann.
Nach Ende des Einsatzes wird die zusätzlich aufgetretene Strahlenbelastung in den Strahlenpass eingetragen.
Ein Muster für einen Strahlenpass findet sich auch in der "AVV Strahlenpass". Neben Name, Wohnsitz und Gültigkeit enthält der Strahlenpass Angaben zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, äußerer und innerer Strahlenexposition, Dosisbilanzierung etc.:
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Der Strahlenpass hat eine Gültigkeit von 6 Jahren.
Er muss bei der zuständigen Behörde registriert werden. Voraussetzung dazu ist eine Genehmigung gem. § 15 StrlSchV bzw. eine Anzeige nach § 95 StrlSchV oder § 6 der RöV.
Maßgeblich für die Zuständigkeit der registrierenden Behörde ist der Sitz des Inhabers einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 StrlSchV bzw. der Sitz der zur Anzeige nach § 95 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RöV verpflichteten Person. Diese(r) ist auch für die Führung des Strahlenpasses verantwortlich. Der Strahlenpass ist aber persönliches Eigentum der Person, auf die er ausgestellt ist.
Bei Verlust des Passes ist dies der registrierenden Behörde zu melden. Dieser muss ein neuer Strahlenpass und ein Nachweis der bisherigen Dosisbelastung zur Registrierung vorgelegt werden.
Strahlenpässe können bei verschiedenen Fachverlagen bestellt werden.
Weitere Informationen zum Strahlenpass:
Artikel Strahlenpass. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
letzte Änderung 14.03.2008 | Burkhard Heuel-Fabianek | Ausdrucken


