Information zum internationalen bzw. zwischenstaatlichen Recht
Nach den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft von 1957 (EURATOM), dem die Bundesrepublik Deutschland unter bewusstem Verzicht auf staatliche Souveränität beigetreten ist, sind die im Besitz der Mitgliedstaaten befindlichen besonderen spaltbaren Stoffe Eigentum der Europäischen Gemeinschaft.
Die Mitgliedstaaten bzw. geeignete Dritte haben das Recht, die in ihrem Besitz befindlichen
Kernmaterialien zu nutzen oder zu verbrauchen.
Die EURATOM-Versorgungsagentur (
Euratom Supply Agency - ESA) hat das ausschließliche Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen bzw. entsprechende Nutzungsverträge mit Dritten zu billigen. Die Versorgungsagentur steht unter der Aufsicht der Europäischen Kommission.
Die Europäische Kommission ist für die Kontrolle des Kernmaterialbestands zuständig und vergewissert sich mit umfassenden Maßnahmen der Sicherheitsüberwachung (z. B. regelmäßigen Inspektionen, Kameraüberwachung etc.), dass Kernmaterialien in der Bundesrepublik Deutschland nur zur friedlichen Nutzung der Kernenergie verwendet werden.
Nach dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) unterliegen die Kernmaterialien in der Bundesrepublik Deutschland außerdem den Kontrollen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO). Gemäß dem Verifikationsabkommen zwischen EURATOM und IAEO führt die IAEO -- neben EURATOM -- ebenfalls Inspektionen und Kernmaterialüberwachung in den Mitgliedstaaten von EURATOM durch.
Den staatlichen Behörden sowie den Betreibern obliegt es, EURATOM und die IAEO bei der Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse zu unterstützen, z. B. auch durch Anwendung international anerkannter, von der IAEO verfasster Bestimmungen über die Ausfuhr von Kernbrennstoffen oder über die Meldung von Transfers von
Kernmaterial und Ausrüstung an die IAEO.
Quelle: Deutscher Bundestag - Drucksache 13/1720 vom 20.06.1995
Atomwaffensperrvertrag
Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen - Atomwaffensperrvertrag (Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, INFCIRC/140) vom 1. Juli 1968, in Kraft seit 5. März 1970.
Gesetz dazu vom 4. Juni 1974 (BGBl.II 1974, S. 785) in Kraft für Deutschland seit 2. Mai 1975 (BGBl.II 1976, S. 552), Verlängerung des Vertrages auf unbegrenzte Zeit am 11. Mai 1995 (BGBl.II 1995, S. 984) 189
Der Atomwaffensperrvertrag wurde, nachdem er von den USA, der UdSSR und Großbritannien geschlossen worden war, 1968 von der UNO gebilligt. Mittlerweile haben über 180 Staaten - darunter die Bundesrepublik Deutschland - den Vertrag unterzeichnet. Zu den nicht unterzeichnenden Staaten gehört neben Indien und Pakistan, die schon Atomwaffentests durchgeführt haben, auch Israel.
Ziel des Atomwaffensperrvertrages ist es, sowohl die Verbreitung von Kernwaffen als auch die Weitergabe von entsprechendem Know-how an kernwaffenlose Staaten zu verhindern.
Der Beitritt zum Atomwaffensperrvertrag bedeutet für die Unterzeichnerstaaten die Verpflichtung, sich in regelmäßigen Abständen den von der IAEA durchgeführten (angemeldeten) Kontrollen auf Einhaltung des Vertrags zu unterwerfen.
Allen Unterzeichnerstaaten wird die Möglichkeit der friedlichen Nutzung der Kerntechnik zur Energieerzeugung und Forschung garantiert.
Weitere Informationen zum Atomwaffensperrvertrag und zu internationalen und bilateralen Verträgen zu Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung hat das Auswärtige Amt auf seinen
Internetseiten zusammengestellt.
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EURATOM
Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992, geändert durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 in der Fassung des Beschlusses vom 1. Januar 1995 (BGBl.II 1957, S. 753, 1014, 1678; BGBl.II 1992, S. 1251, 1286; BGBl.II 1993, S. 1947; BGBl.II 1994, S. 2022; ABl.EG 1995, Nr. L1), der Vertrag ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1958 in Kraft getreten (BGBl. 1958 II S. 1), die Neufassung trat am 1. November 1993 in Kraft (BGBl. 1993 II S. 1947), Berichtigung der Übersetzung des EURATOM-Vertrages vom 13. Oktober 1999 (BGBl.II 1999, Nr. 31)
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft findet sich auf den
Internetseiten der EU
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Verifikationsabkommen
Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen - Verifikationsabkommen (Agreement Between the Kingdom of Belgium, the Kingdom of Denmark, the Federal Republic of Germany, Ireland, the Italian Republic, the Grand Duchy of Luxembourg, the Kingdom of the Netherlands, the European Atomic Energy Community and the International Atomic Energy Agency in Implementation of Article III, (1) and (4) of the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, INFCIRC/193-193/Add.5) vom 5. April 1973, in Kraft für alle Vertragsparteien seit 21. Februar 1977, später ergänzt
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letzte Änderung 16.02.2006 | Burkhard Heuel-Fabianek | Ausdrucken
Nach den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft von 1957 (EURATOM), dem die Bundesrepublik Deutschland unter bewusstem Verzicht auf staatliche Souveränität beigetreten ist, sind die im Besitz der Mitgliedstaaten befindlichen besonderen spaltbaren Stoffe Eigentum der Europäischen Gemeinschaft.
Die Mitgliedstaaten bzw. geeignete Dritte haben das Recht, die in ihrem Besitz befindlichen
Die EURATOM-Versorgungsagentur (
Nach dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) unterliegen die Kernmaterialien in der Bundesrepublik Deutschland außerdem den Kontrollen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO). Gemäß dem Verifikationsabkommen zwischen EURATOM und IAEO führt die IAEO -- neben EURATOM -- ebenfalls Inspektionen und Kernmaterialüberwachung in den Mitgliedstaaten von EURATOM durch.
Den staatlichen Behörden sowie den Betreibern obliegt es, EURATOM und die IAEO bei der Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse zu unterstützen, z. B. auch durch Anwendung international anerkannter, von der IAEO verfasster Bestimmungen über die Ausfuhr von Kernbrennstoffen oder über die Meldung von Transfers von
Quelle: Deutscher Bundestag - Drucksache 13/1720 vom 20.06.1995
Atomwaffensperrvertrag
Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen - Atomwaffensperrvertrag (Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, INFCIRC/140) vom 1. Juli 1968, in Kraft seit 5. März 1970.
Gesetz dazu vom 4. Juni 1974 (BGBl.II 1974, S. 785) in Kraft für Deutschland seit 2. Mai 1975 (BGBl.II 1976, S. 552), Verlängerung des Vertrages auf unbegrenzte Zeit am 11. Mai 1995 (BGBl.II 1995, S. 984) 189
Der Atomwaffensperrvertrag wurde, nachdem er von den USA, der UdSSR und Großbritannien geschlossen worden war, 1968 von der UNO gebilligt. Mittlerweile haben über 180 Staaten - darunter die Bundesrepublik Deutschland - den Vertrag unterzeichnet. Zu den nicht unterzeichnenden Staaten gehört neben Indien und Pakistan, die schon Atomwaffentests durchgeführt haben, auch Israel.
Ziel des Atomwaffensperrvertrages ist es, sowohl die Verbreitung von Kernwaffen als auch die Weitergabe von entsprechendem Know-how an kernwaffenlose Staaten zu verhindern.
Der Beitritt zum Atomwaffensperrvertrag bedeutet für die Unterzeichnerstaaten die Verpflichtung, sich in regelmäßigen Abständen den von der IAEA durchgeführten (angemeldeten) Kontrollen auf Einhaltung des Vertrags zu unterwerfen.
Allen Unterzeichnerstaaten wird die Möglichkeit der friedlichen Nutzung der Kerntechnik zur Energieerzeugung und Forschung garantiert.
Weitere Informationen zum Atomwaffensperrvertrag und zu internationalen und bilateralen Verträgen zu Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung hat das Auswärtige Amt auf seinen
EURATOM
Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992, geändert durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 in der Fassung des Beschlusses vom 1. Januar 1995 (BGBl.II 1957, S. 753, 1014, 1678; BGBl.II 1992, S. 1251, 1286; BGBl.II 1993, S. 1947; BGBl.II 1994, S. 2022; ABl.EG 1995, Nr. L1), der Vertrag ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1958 in Kraft getreten (BGBl. 1958 II S. 1), die Neufassung trat am 1. November 1993 in Kraft (BGBl. 1993 II S. 1947), Berichtigung der Übersetzung des EURATOM-Vertrages vom 13. Oktober 1999 (BGBl.II 1999, Nr. 31)
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft findet sich auf den
Verifikationsabkommen
Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen - Verifikationsabkommen (Agreement Between the Kingdom of Belgium, the Kingdom of Denmark, the Federal Republic of Germany, Ireland, the Italian Republic, the Grand Duchy of Luxembourg, the Kingdom of the Netherlands, the European Atomic Energy Community and the International Atomic Energy Agency in Implementation of Article III, (1) and (4) of the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, INFCIRC/193-193/Add.5) vom 5. April 1973, in Kraft für alle Vertragsparteien seit 21. Februar 1977, später ergänzt
letzte Änderung 16.02.2006 | Burkhard Heuel-Fabianek | Ausdrucken
